Bezahlte Fernbehandlung gesetzeswiderig?

Handelt es sich um eine nichtnachweisbare Dienstleistung und darf deshalb nicht verrechnet werden? Und wie löst man das?

Die Gesetzteslage…

…ist von Land zu Land und teilweise innerhalb eines Landes unterschiedlich. Als international tätige Reiki Lehrer verweisen wir in unseren Seminaren darauf hin, dass die örtlichen Bestimmungen zu befolgen sind. Das tun wir zudem in unseren Unterlagen und Publikationen.

Das Anmelden eines Gewerbes beispielsweise, die Berücksichtigung von Steuerregulierungen oder die Haftpflichtversicherungsauflagen muss ein Reiki Profi beim zuständigen Amt und -Berater vor Ort abklären. Berufsverbände spielen hierzu eine wichtige Rolle. Auch die gesetzlichen und ethischen Rahmenbedingungen zur Bewerbung von energetischen Dienstleistungen wie Reiki gilt es im Auge zu behalten. Das Pamphlet Neue Wege in der Vermarktung von Reiki (2018) gibt ausführlichen Einblick. Es ist in unserem Shop erhältlich. Hier der Link zum Inhaltsverzeichnis und zum Kauf.

„Energieaustausch“

Unter diesem nebulösen Begriff wird oft das Entgelt für den Zeitaufwand einer Reiki Behandlung gemeint. Grundsätzlich wird empfohlen, dies mit einem Reiki Klienten im Vorfeld zu klären. Einer gebührenden Wertschätzung wird damit der Boden bereitet und Abhängigkeitsdynamiken werden verhindert. Im täglichen Leben wird das oft über Gegenleistungen abgewickelt, der Profi erhält meist Geld. Dieser Artikel beschränkt sich auf letzteres.

Die Faustregel …

…sagt, dass 60 Minuten Reiki Behandlung in der physischen Präsenz beider, dem Klienten und dem Reiki-Behandler, sich nach dem vor Ort geltenden Stundensatz einer einstündigen Massage richtet.

Der zeitliche Aufwand bei einer Fernbehandlung ist meist kürzer und das Entgelt passt sich entsprechend an.

Nachweisbare Dienstleistung

Aus Gesprächen mit deutschen Kollegen weiss ich, dass ihr Gesetz sagt, dass für eine Dienstleistung, die nicht nachweisbar ist, keine Rechnung gestellt werden darf. Ob eine Reiki Fernbehandlung mit ethisch korrekter Handhabung (vereinbarter Zeit, Feedback, etc.) unter diese Regelung fällt, ist meines Wissens noch nicht abschliessend geklärt.

Kürzlich haben die Schweizer Krankenkassen festgehalten, dass sie auch zu Zeiten von Corona energetische Fernbehandlungen (wie Reiki) nicht vergüten. Die dahinterliegende Argumentation dürfte ähnlich lauten wie in Deutschland.

So gesehen und ganz strikt solchen Überlegungen folgend, so argumentieren einige, dürfte man somit eine Reiki Fernbehandlung nicht verrechnen. Anderswie entgelten aber schon?

Fauler Zauber

Es scheint Reiki Anbieter zu geben, die zwar keine Rechnung stellen, stattdessen den Klienten „eine freiwillige Gabe“ machen lassen. Wäre ich Jurist, würde ich diese Handhabung nicht gelten lassen, da sie ein Scheinmanöver darstellt und somit ein fauler Zauber ist. Mal abgesehen davon, gehe ich davon aus, dass auch solche Beträge quittiert und angegeben werden. 

Wenn eine solche Handhabung dem Zweck dient, etwaigen Gesetzen aus dem Weg zu gehen oder sie zu umgehen, dann stehe ich einer solchen Haltung zudem aus ethischer Sicht höchst kritisch gegenüber, weil es die eigentlich beim Behandler liegende Verantwortung auf den eh schon hilfesuchenden Klienten abwälzt.

(Der Klarheit halber: einen Klienten zwecks Entgegenkommen zu seinen Gunsten in die Entgeltabmachung miteinzubeziehen, beinhaltet eine komplett andere Absicht und ist würdevolle Praxis.)

Ein Lösungsweg

Vorneweg: ob dies juristisch haltbar ist, weiss ich nicht. Es gibt meines Wissens keinen entsprechenden Präzedenzfall.

In einschlägigen – durchaus seriösen! – Kreisen wird heutzutage so vorgegangen und vorgebeugt: Ein Telefongespräch wird vor der Fernbehandlung zwischen Behandler und Klienten hergestellt und während der Sitzung offen gehalten. Die moderne Mobiltelefonie ermöglicht dies heutzutage auf einfache und kostengünstige Weise. Ich gehe gerne noch einen Schritt weiter:

Zoom, Skype, FaceTime, WhattsApp und wie sie alle heissen ermöglichen gar den Sichtkontakt der beiden Beteiligten während der Behandlung zueinander. Das ist nicht nur ein Lösungsweg zwecks „Nachweisbarkeit“ der Dienstleistung sondern öffnet auch therapeutisch hilfreiche Möglichkeiten. Der Einsatz dieser technischen Hilfsmittel hat sich als enorm wertvoll erwiesen wie dieser Erfahrungsbericht und die Fotos eindrücklich zeigen.

Noch ein Wort zu Abhängigkeit

Für manch einen Reiki Praktizierenden ist das Entgelt für Behandlungen – per Hand oder über Distanz – auch Einkommen. Ich meine, dass es zum Verhaltenskodex eines Behandlers gehört, den Klienten darauf aufmerksam zu machen, dass er/sie sich Reiki selber aneignen kann. Bei Behandlungen über einen längeren Zeitraum hinaus sollte diese Information durchaus regelmässig wiederholt und gar schriftlich vermittelt werden.

Als Lehrer unterrichte ich, dass nach 3 Behandlungen der Klient grundsätzlich einen ersten Eindruck von Reiki und dessen Wirkung feststellen kann. Theoretisch würde eine Erinnerung an die Möglichkeit der Selbstbehandlung – und damit an die Unabhängigkeit vom Behandler –  jeweils nach Abschluss solcher Zyklen fällig sein.

Ich sage „theoretisch“ aus zwei Gründen. Erstens ist es in meiner Praxis ein hypothetisches Szenario, dass ein Klient nach 2, 3 Zyklen (von jeweils 3 Behandlungen) weiter bei mir Behandlungen will. Zweitens gibt es in der Realität natürlich auch andere Fälle, die unentgeltlich oder über einen längeren Zeitraum hinaus behandelt werden. Familienangehörige zum Beispiel. Oder Schwerkranke und Notfälle. Solche Ausnahmesituationen sind aber nicht Gegenstand dieses Artikels. Ein andermal.

René Vögtli

 

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